Die Bienenhaltung in der Schweiz ist reglementiert. Bienenhalter unterstehen der Meldepflicht. Nicht so der Artenschutz: Wildlebende Bienenvölker, die spontan in Baumhöhlen einziehen, sind nicht meldepflichtig.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Bienenhaltung in der Schweiz betreffen mehrere Bereiche zugleich: Tierseuchenrecht, Lebensmittelrecht, Tierarzneimittelrecht sowie Fragen des Natur- und Artenschutzes. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Bienenhaltung als Nutztierhaltung und dem Schutz wildlebender Honigbienen.
Sobald Honigbienen gehalten werden, gelten klare gesetzliche Pflichten. Dazu gehören insbesondere die Registrierung und Kennzeichnung von Bienenständen, die Führung einer Bestandeskontrolle, die Meldung von Seuchenverdacht sowie die ordnungsgemäße Betreuung der Völker. Auch beim Verstellen von Bienenvölkern und bei der Einfuhr aus dem Ausland sind rechtliche Vorgaben zu beachten.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Bienenkrankheiten. In der Schweizer Tierseuchengesetzgebung sind unter anderem Faulbrut, Sauerbrut und der Kleine Beutenkäfer als zu bekämpfende Krankheiten geregelt. Milbenkrankheiten wie Varroa werden überwacht. Im Seuchenfall gelten besondere Maßnahmen, etwa Kontrollen, Sperrgebiete und behördliche Anordnungen.
Wer Honig in Verkehr bringt, unterliegt zusätzlich dem Lebensmittelrecht. Anforderungen bestehen unter anderem bei Hygiene, Qualität, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung. Ebenso spielen zugelassene Behandlungsmittel und die Dokumentation ihrer Anwendung eine wichtige Rolle.
Seitens der Veterinärbehörden und Bieneninspektorate, wie auch seitens Dachverband wird erheblich Druck auf Imkerinnen und Imker ausgeübt. Viele Verantwortungsträger geben vor, es herrsche in der Schweiz eine Behandlungspflicht.
Einzelne Kantone haben über die nationalen Bestimmungen hinaus versucht, eine Behandlungspflicht einzführen, was ihnen über die Souveranität grundsätzlich offen steht. So beispielsweise die Urkantone. Der Druck seitens FreeTheBees zeigte jedoch schnell, dass eine solche Massnahme wissenschaftlich nicht begründet werden kann. Die Urkantone mussten zurückrudern. FreeTheBees berichtete ausführlich in zwei Artikeln in Bulletin 15 und 16 über die Situation.
Oft gehört ist die Forderung von mobilen Wabenrähmchen, die vom Inspektor gezückt und auf Brutkrankheinten inspiziert werden können. FreeTheBees liegt bis Dato kein Gesetzestext vor, der so etwas durchsetzen könnte.
So eine Forderung verstiesse gegen evidenzbasiertes Wissen rund um die Gesundheit und Artgerechtigkeit in der Bienenhaltung. Bienen auf Natur- und Stabilwabenbau sind gesünder. Begründet unter anderem auch durch die von Johann Thür bereits 1846 beschriebene Nestdurftwärmebindung.
Das vorliegende Konzept von FreeTheBees, in Kooperation mit dem Bieneninspektorat in Fribourg erstellt, wurde von Kantonstierärzten der Romandie offiziell abgenommen und freigegeben.
Präsentation zum Thema Bienen und Schweizer Recht:
2024_04_17_Bienen_ohne_Grenzen_Schweizer_Recht_und_Bienenhaltung_DE
YouTube-Aufzeichnung des Vortrags:
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